Ist Ihnen nach Alkohol- oder Drogenkonsum ein Abstinenznachweis auferlegt worden,
so sollten Sie umgehend SOFORT damit beginnen und NICHT erst / nach / bei Erreichen Ihrer "Sperrfrist". 6 oder 12 Monate Abstinenznachweis heißt eben halt 6 oder 12 Monate Abstinenznachweis. Punkt. Durchgehend. Monat für Monat. Ob eine Verkürzung möglich ist, kann nur in einer individuellen Fallbetrachtung evaluiert werden. Wer erst nach Erreichen der Sperrfrist mit den Abstinenznachweisen beginnt, verlängert damit halt seine / ihre FÜHRERSCHEINLOSE Zeit entsprechend um weitere 6 bis 12 Monate. Ersparen Sie sich das!
Wussten Sie, dass nicht jede MPU zwangsläufig Abstinenznachweise bedingt? Vielleicht benötigen Sie ja überhaupt gar keine mit / nach Ablauf der Sperrfrist.
Unverbindliche "Faustregel":
Kein Abstinenznachweis: Bei einmaligem (ALKOHOL) Delikt mit geringer BAK. Bei Drogendelikten ist diese "Großzügigkeit" nicht möglich.
6 Monate Abstinenznachweis mit geringer bis mittlerer BAK.
12 Monate in allen anderen Fällen.
6 Monate bei THC; einmalig, geringe Drogenwerte.
12 Monate in allen anderen Fällen.
Ausnahmen bestätigen die Regel. Bei der Einzelfallbetrachtung wirken mit (UND / ODER): Die Führerscheinstelle, Ihr MPU Berater, Ihr Rechtsanwalt, ...
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